Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der A-SQUARE GmbH., hier nachstehend als “A-SQUARE” bezeichnet.
Präambel Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
(1) Diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” sind integrierender Bestandteil von Dienstleistungs- oder Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch A-SQUARE in den unter anderem im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben sowie für sonstige Leistungen der A-SQUARE.
(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) A-SQUARE ist berechtigt, den Auftrag durch Mitglieder der Geschäftsführung, durch unselbstständig beschäftigte MitarbeiterInnen oder von selbstständigen/gewerblichen/freiberuflichen Kooperationspartnern (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Es besteht jedenfalls kein Anspruch des Auftraggebers, auf Zusammenarbeit mit einer bestimmten Person.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der A-SQUARE auch ohne derer besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Berater bekannt werden.
(6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und A-SQUARE bedingt, dass die Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert werden.
(7) Fixierte Termine müssen mindestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden. Bei einem Versäumnis, behaltet sich A-SQUARE vor, das entsprechende Honorar einzufordern.
(8) A-SQUARE hat das Recht (aber nicht die Pflicht), Auftraggeber in seiner Referenzliste anzuführen. Über den genauen Umfang der Kundenbeziehung wird Dritten keine Auskunft erteilt, das Anführen des Geschäftsbereiches, dem die Kundenbeziehung zuzuordnen ist, ist jedoch statthaft.
Geltungsbereich und Umfang
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von A-SQUARE durchgeführten Geschäfte. Hinsichtlich Geschäften mit Konsumenten, deren ordentlicher Wohnsitz in Österreich ist, gelten die Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes vorrangig zu den hier genannten. Allfällige Einkaufsbedingungen gewerblicher Kunden gelten nur nachrangig zu den hier genannten Bedingungen und jedenfalls nur insoweit, als dass sie diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” nicht widersprechen. Andernfalls kommt ein gültiger Auftrag nicht zustande.
(2) A-SQUARE ist in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig, die von ihrer spezifischen Ausprägung her unterschiedliche Bedingungen erfordern. Mit diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” wird dem Umstand insoweit Rechnung getragen, als dass die für alle unterschiedlichen Betätigungsfelder vorgesehenen Spezialbedingungen integrierter Bestandteil dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” sind. Es ergibt sich daraus die Gültigkeit dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” samt der hier für einzelne Bereiche angeführten Ausprägungen. Bei Überschneidungen gelten auch mehrere Bereiche aus diesen Geschäftsbedingungen übergreifend.
Allgemeines Abwerbeverbot, Verbot der Einstellung von Personal der A-SQUARE
Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen durch A-SQUARE und bis zu einem Jahr nach der letzten von A-SQUARE durchgeführten Leistung, auf die Abwerbung oder Einstellung von Personal der A-SQUARE Unternehmensberatung GmbH zu verzichten, widrigenfalls sich daraus ein sofort fälliger Pönaleanspruch von einem Bruttojahresgehalt des/der betroffenen Mitarbeiters/in zuzüglich allfälliger Lohnnebenkosten für A-SQUARE ergibt.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für jeden Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österr. Recht.
(2) Erfüllungsort ist Stans
(3) Für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung gilt Schwaz, Österreich als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Einvernehmliche Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen bedürfen jedenfalls der Schriftlichkeit und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.
(5) In Angeboten genannte Änderungen dieser Bedingungen gelten nur für die ausdrücklich genannten Bereiche vorrangig.
FÜR ALLE BERATUNGSAUFTRÄGE GILT ZUSÄTZLICH
§ 1 UMFANG DES BERATUNGSAUFTRAGS
(1) Der Umfang des Beratungsauftrags wird vertraglich vereinbart.
§ 2 AUFKLÄRUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS/ VOLLSTÄNDIGKEITS-ERKLÄRUNG
(1) Siehe dazu Präambel (5)
§ 3 SICHERUNG DER UNABHÄNGIGKEIT
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und MitarbeiterInnen der A-SQUARE zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Angebote seitens der Kooperationspartner und MitarbeiterInnen der A-SQUARE auf Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 4 BERICHTERSTATTUNG
(1) A-SQUARE verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die ihrer Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
§ 5 SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER A-SQUARE / URHEBERRECHT / NUTZUNG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von A-SQUARE, ihren MitarbeiterInnen und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der A-SQUARE an Dritte derer schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung der A-SQUARE Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der A-SQUARE zu Werbezwecken ohne vorherige Absprache mit A-SQUARE durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die A-SQUARE zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der A-SQUARE sind, gilt die Werknutzungsbewilligung an denselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
§ 6 MÄNGELBESEITIGUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
(1) A-SQUARE ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende, nachvollziehbare Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Verbesserungsarbeiten können können ein maximales Ausmaß von 5 Stunden umfassen.
(2) Dieser Anspruch erlischt 14 Tage nach Erbringung der beanstandeten Leistung von A-SQUARE.
(3) Soweit Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 7.
§ 7 HAFTUNG
(1) A-SQUARE und ihre MitarbeiterInnen handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. A-SQUARE haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen oder sonstige Dienstleister.
(2) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
(3) Leistungen von A-SQUARE werden ausschließlich nach fachlichen (nicht nach juristischen) Gesichtspunkten erbracht, was insbesondere auch für alle schriftlichen Dokumente gilt, die A-SQUARE dem Auftraggeber in elektronischer oder Papierform übergibt. Werden Teile oder dieser Dokumente oder Dokumente als Ganzes vom Auftraggeber verwendet, so ist ihm bewusst, dass er zur Herstellung von Rechtssicherheit diese von seiner rechtsfreundlichen Vertretung oder einer allenfalls vorhandenen Rechtsabteilung auf deren juristischen Gehalt überprüfen lassen muss. Eine Haftung für entstandene Schäden gegenüber A-SQUARE ist jedenfalls ausgeschlossen.
§ 8 VERPFLICHTUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT
(1) A-SQUARE, ihre MitarbeiterInnen und die hinzugezogenen MitarbeiterInnen und Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die A-SQUARE schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) A-SQUARE darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4) Die Schweigepflicht der Beratungsunternehmung, ihrer MitarbeiterInnen und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages fort. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) A-SQUARE ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. A-SQUARE gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Österr. Datenschutzgesetzes (DSG 2000) die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses bzw. ggf. die Einhaltung von Gesundheitstelematikgesetz und -verordnung der Republik Österreich.
(6) Der A-SQUARE überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden dem Auftraggeber auf Aufforderung zurückgegeben, andernfalls nach spätestens drei Jahren vernichtet.
§ 9 HONORARANSPRUCH
(1) A-SQUARE hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gebührt A-SQUARE gleichwohl das bisher aufgelaufene Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der A-SQUARE einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Die Beanstandung der Arbeiten der A-SQUARE berechtigt nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
(5) Im Falle von Zahlungsverzug steht A-SQUARE das Recht zu, vereinbarte Termine über weitere Leistungserbringungen wahrzunehmen, gänzlich abzulehnen oder nach hinten zu verschieben und zwar ohne, dass daraus ein Anspruch des Auftraggebers gegen A-SQUARE entsteht.
§ 10 HONORAR, SPESEN, ZAHLUNGSFRIST, FOLGEN DES VERSÄUMNISSES
(1) Das Honorar wird im Beratungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und A-SQUARE vereinbart. Als Beratungsvertrag gilt die Annahme eines A-SQUARE-Angebots durch den Auftraggeber und die darauffolgende Auftragsbestätigung durch A-SQUARE. Die Leistungsaufzeichnungen von A-SQUARE sind Basis für monatliche Honorarabrechnungen.
(2) Die vereinbarten Honorare gelten für Arbeitszeiten an Werktagen zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten geleistete Arbeiten werden mit 50% Zuschlag bzw. 100% Zuschlag (Sonn- und Feiertag) berechnet, ausgenommen es wurden Pauschalhonorare vereinbart.
(3) Wertsicherung: Das Honorar ist wertgesichert und wird zumindest einmal jährlich dem Kaufkraftverlust entsprechend angepasst.
(4) Wenn nicht im Angebot anders angegeben gilt: Für Verrichtungen außerhalb von Stans gebührt A-SQUARE Reisekostenvergütung (Flug-Economy, Bahnfahrt 1. Klasse und ggf. Spesen eines Mittelklassehotels) nach Belegkopie ohne Aufschlag. Gegebenenfalls kommen Kosten eines Mietwagens (Mittelklasse) oder bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs Kilometergelder im Ausmaß von EUR 0,50/km zzgl. gesetzlicher MwSt. zur Anrechnung. Für allfällig im Mietwagen oder im eigenen Fahrzeug Mitreisende wird kein Zuschlag bzw. keine fahrpreisähnliche Gebühr erhoben und ist kein über die gesetzliche Haftung des Fahrers hinausgehender Anspruch gegen A-SQUARE durchsetzbar. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss einer Insassenunfallversicherung. Solche Mitfahrten sind jedenfalls keine entgeltlichen oder Taxifahrten, weil die Mitreise ohne diesbezügliche Kosten für den Transportierten oder dessen Auftraggeber erfolgt. Mangels gesonderter Einzelanweisung obliegt A-SQUARE die Wahl der jeweils am wirtschaftlichsten scheinenden Verkehrsmittel.
(5) Warte- und Reisezeiten werden grundsätzlich zum halben Stundensatz abgerechnet. Im Falle der nötigen Übernachtung werden Reisezeiten vor Ort nur zwischen Arbeitsort und Hotel berechnet.
(6) Honorarnoten sind binnen 14 Tagen ab Erhalt netto Kassa fällig.
(7) Die Fälligkeitszinsen bei Zahlungsverzug werden mit 7% per anno angesetzt. Als Mahnspesen werden 9,- fällig. Alle (somit auch vorprozessuale) Kosten und Spesen der Zahlungseintreibung werden vom Auftraggeber getragen.
Stand Mai 2022